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Artikel

Die Grundsteuerreform und deren Umsetzung in der Praxis

Ausgangslage:

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 das bisherige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt, da es vergleichbare Grundstücke unterschiedlich bewertete. Dadurch wurde gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoßen. Es hat darüber hinaus festgelegt, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine gesetzliche Neuregelung getroffen werden musste. Die Grundsteuer kann jedoch in ihrer damaligen Form übergangsweise bis zum 31. Dezember 2024 weiter erhoben werden. Spätestens ab dem 1. Januar 2025 muss dann die Grundsteuer auf Grundlage der neuen rechtlichen Regelungen erhoben werden. Die bisherige Berechnung der Grundsteuer erfolgte auf Basis von jahrzehntealten Einheitswerten. In den alten Bundesländern erfolgte die Ermittlung auf Basis der Wertverhältnisse des Jahres 1964. In den neuen Bundesländern sind die zugrunde gelegten Werte sogar noch älter, sie beruhen auf Werten aus dem Jahr 1935. Nach Multiplikation mit der bundeseinheitlichen Steuermesszahl und dem gemeindeindividuellen Hebesatz ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer. Da sich die Werte von Grundstücken und Gebäuden seit den Jahren 1935 bzw. 1964 sehr unterschiedlich entwickelt haben, ergeben sich steuerliche Ungleichheiten, die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz nicht mehr zu vereinbaren waren. Im Ergebnis hat sich die Einheitsbewertung von den tatsächlichen Werten der Immobilien entkoppelt und kann bei vergleichbaren Grundstücken in benachbarter Lage zu erheblichen Unterschieden in der Grundsteuer führen.

Ablauf:

Das Bundesfinanzministerium hat im März 2022 durch Allgemeinverfügung die Abgabe von Feststellungserklärungen für Grundbesitzwerte auf den 1. Januar 2022 geregelt. Beginnend mit April 2022 haben die meisten Landesfinanzministerien die Grundstückseigentümer angeschrieben und auf die Abgabepflicht hingewiesen. Die Erklärungen sind zwingend in elektronischer Form einzureichen. Die dazu notwendigen Voraussetzungen (im Elster-Portal) will die Finanzverwaltung voraussichtlich ab dem 1. Juli 2022 zur Verfügung stellen. Die Erklärungen sind im Zeitraum vom 01. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022 abzugeben. Ob die von der Finanzverwaltung genannten Fristen zur Einreichung der Feststellungserklärungen über den 31. Oktober 2022 hinaus verlängerbar sind bzw. im Wege der Billigkeit eine spätere Abgabe geduldet wird, lässt sich derzeit noch nicht abschließend beurteilen.

Finanzverwaltung und Kommunen haben dann wiederum selbst mehr als zwei Jahre Zeit, die übermittelten Daten auszuwerten, neue Messbescheide zu erlassen und dann ab dem 1. Januar 2025 die neue Grundsteuer zu erheben.

Zur Unterstützung unserer Mandanten implementieren wir derzeit eine Software zur Bearbeitung und Einreichung der Steuererklärungen. Der erfolgreiche Einsatz hängt derzeit allerdings davon ab, dass die Finanzverwaltung die notwendigen technischen Schnittstellen zur Verfügung stellt.