Die Grundsteuerreform und deren Umsetzung in der Praxis
Ausgangslage:
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 das bisherige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt, da es vergleichbare Grundstücke unterschiedlich bewertete. Dadurch wurde gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoßen. Es hat darüber hinaus festgelegt, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine gesetzliche Neuregelung getroffen werden musste. Die Grundsteuer kann jedoch in ihrer damaligen Form übergangsweise bis zum 31. Dezember 2024 weiter erhoben werden. Spätestens ab dem 1. Januar 2025 muss dann die Grundsteuer auf Grundlage der neuen rechtlichen Regelungen erhoben werden. Die bisherige Berechnung der Grundsteuer erfolgte auf Basis von jahrzehntealten Einheitswerten. In den alten Bundesländern erfolgte die Ermittlung auf Basis der Wertverhältnisse des Jahres 1964. In den neuen Bundesländern sind die zugrunde gelegten Werte sogar noch älter, sie beruhen auf Werten aus dem Jahr 1935. Nach Multiplikation mit der bundeseinheitlichen Steuermesszahl und dem gemeindeindividuellen Hebesatz ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer. Da sich die Werte von Grundstücken und Gebäuden seit den Jahren 1935 bzw. 1964 sehr unterschiedlich entwickelt haben, ergeben sich steuerliche Ungleichheiten, die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz nicht mehr zu vereinbaren waren. Im Ergebnis hat sich die Einheitsbewertung von den tatsächlichen Werten der Immobilien entkoppelt und kann bei vergleichbaren Grundstücken in benachbarter Lage zu erheblichen Unterschieden in der Grundsteuer führen.